Opferentschädigung auch für Opfer der Tat eines schuldunfähigen Kindes

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2013 – L 10 VE 18/13

Zwar kann auch ein erst fünfjähriges Kind grundsätzlich Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sein. Das OEG kennt insoweit keine starre Altersgrenze. Es billigt Versorgung auch demjenigen zu, der durch den Angriff eines noch nicht 14jährigen und damit nach strafrechtlichen Maßstäben schuldunfähigen Kindes geschädigt wird, und versagt sie prinzipiell ebenso wenig dem Opfer eines noch nicht siebenjährigen Täters, der zivilrechtlich für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Das OEG begrenzt die staatliche Entschädigungspflicht wegen der Folgen kindlicher Gewalttaten insoweit altersunabhängig allein mit dem Merkmal „vorsätzlich“ (Rn. 18).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
I. Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des BVG.

2
Am 18. Januar 2010 meldete sich die Rettungsleitstelle G. fernmündlich bei der Einsatzleitstelle der Polizei und teilte mit, dass in der Wohnung der Familie H. ein Kind durch Feuer verletzt worden sei. Die eingesetzte Notärztin habe um das Erscheinen der Polizei gebeten. Daraufhin wurde die spezialisierte Tatortaufnahme der Polizei G. zum Vorfallsort entsandt. Diese traf vor Ort auf den leiblichen Vater der am 9. Oktober 2002 geborenen (siebenjährigen) Klägerin, der auf Nachfrage erklärte, dass die Klägerin um ca. 14.15 Uhr schreiend aus dem Kinderzimmer gelaufen gekommen sei; ihre Oberbekleidung habe in Flammen gestanden, er habe das Feuer mit seinen Händen gelöscht und sofort den Notarzt alarmiert. Der Vater der Klägerin erklärte weiter, dass der am 9. Oktober 2004 geborene (fünfjährige) Bruder der Klägerin, J. I. und die Klägerin in ihrem gemeinsamen Kinderzimmer gespielt hätten. J. habe nach dem Vorfall ein orangefarbenes Feuerzeug in der Hand gehalten. Der Vater der Klägerin nahm an, dass die Kinder mit dem Feuerzeug gespielt hätten. Die genauen Umstände waren ihm nicht bekannt. Er erklärte, dass man den Kindern, insbesondere dem J., vor kurzer Zeit erklärt habe, dass man nicht mit Feuer spielen dürfe. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme des Kinderzimmers durch die Polizei wurden keine weiteren Brandschäden festgestellt; auf dem Wohnzimmertisch lagen Zigaretten und einige Feuerzeuge, darüber hinaus machte die Wohnung einen leicht verwohnten Eindruck. Die Notärztin erklärte gegenüber den Polizeibeamten, dass die Klägerin Verbrennungen dritten Grades erlitten habe, in ein künstliches Koma gelegt und auf die Intensivstation verbracht werden müsse.

3
Das gegen die Eltern der Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.: 000 Js 0000/10) wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen der elterlichen Aufsichtspflicht wurde noch im Januar 2010 von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil den Beschuldigten kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen gewesen sei: Diese hätten nicht erkennen können und müssen, dass die Kinder das Feuerzeug finden, nehmen und damit spielen, nachdem diese zuvor über die Folgen belehrt worden waren.

4
Im Dezember 2011 beantragte die Klägerin, gemäß § 1773 BGB vertreten durch ihren Vormund, das Kreisjugendamt G., Leistungen nach dem OEG. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Störung des Sozialverhaltens und der Emotion sowie Verbrennungen. Diese Verletzungen seien durch das gemeinsame Spiel mit einem Feuerzeug in der elterlichen Wohnung mit ihrem Bruder J. verursacht worden. Die Kleidung habe Feuer gefangen, was Verbrennungen zweiten und dritten Grades in den Bereichen Hals, Brustwand, Schulter, Oberarm und Hand herbeigeführt habe. Der Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. (Az.: 000 Js 0000/10) bei und befragte den Vormund der Klägerin zu dem genauen Tathergang und den Abläufen in dem Kinderzimmer. Das Kreisjugendamt G. wiederum holte eine Auskunft der Mutter der Klägerin sowie der Klägerin selbst ein, die sich zum Zeitpunkt ihrer Befragung in der therapeutischen Kinder- und Jugendeinrichtung J. befand. Die Mutter der Klägerin erklärte, dass die Klägerin und ihr Bruder J. am Nachmittag des 18. Januar 2010 zum Spielen in ihrem gemeinsamen Zimmer gewesen seien, die Eltern hätten sich zu diesem Zeitpunkt nebenan im Wohnzimmer aufgehalten. Unmittelbar vor dem Unfall sei lautes Gelächter und Laufen zu hören gewesen, ca. 30 Sekunden später sei die Klägerin am Oberkörper brennend in den Flur gelaufen gekommen. Nachdem ihr Vater das Feuer gelöscht habe, habe die Klägerin angegeben, ihr Bruder und sie hätten Fangen gespielt; J. habe sie dabei zum Spaß mit einem Feuerzeug, das er ein paar Stunden zuvor aus der Handtasche seiner Mutter genommen habe, gejagt. Als die Klägerin plötzlich die Laufrichtung geändert habe, sei er mit dem Feuerzeug an ihr Oberteil gekommen und dieses habe sofort Feuer gefangen. J. habe diesen Unfallhergang ebenfalls bestätigt. Die Klägerin selbst erklärte am 5. März 2012 zu dem Vorfall, dass sie sich generell nur noch daran erinnern könne, dass sie mit ihrem Bruder J. gespielt habe. Das Nächste, was sie wisse, sei, dass sie im Krankenhaus gewesen sei. Vermerkt ist von der therapeutischen Jugendeinrichtung J. noch, dass die Klägerin bereits im Verlauf des Aufenthaltes in der Einrichtung Angaben zu dem Vorfall gemacht habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Klägerin angegeben, dass sie mit ihrem Bruder J. gespielt habe. Beim Spielen habe J. das Feuerzeug benutzt, welches da gelegen habe, und der Pullover der Klägerin habe sich in Brand gesetzt. Beim Ausziehen über den Kopf habe sie sich dann so verbrannt.

5
Mit Bescheid vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG mit der Begründung ab, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen die Klägerin nicht vorgelegen habe. Die siebenjährige Klägerin habe sich die Brandverletzungen beim Spielen mit ihrem fünfjährigen Bruder J. zugezogen. Aus den geschilderten Umständen ergäben sich insgesamt keinerlei Hinweise dafür, dass der Bruder die Bekleidung der Klägerin vorsätzlich angezündet habe.

6
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht Braunschweig erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Beschädigtenversorgung weiter verfolgt. Sie meint, dass es sich um einen vorsätzlichen Angriff ihres Bruder gehandelt habe, dieser habe den Vorsatz gehabt, sie zu bedrohen. Auch ein fünfjähriges Kind sei in der Lage, bei einfachen Handlungsabläufen die unmittelbaren Folgen ungefähr vorherzusehen, d. h. mindestens billig in Kauf zu nehmen, dass durch die Art und Weise des Umganges mit dem Feuerzeug Verletzungen der Klägerin haben hervorgerufen werden können. Objektiv habe ihr Bruder gegen das Strafgesetz verstoßen, womit eine feindselige Einwirkung auf ihren Körper gegeben sei. Bereits die Drohung mit dem Feuerzeug sei als tätlicher Angriff anzusehen. Nach Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. März 2013 den Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Die Schilderung der Mutter spreche deutlich dafür, dass die Verletzung der Klägerin von ihrem Bruder weder gewollt, noch in Kauf genommen worden war. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Bruder die Klägerin mit dem Feuerzeug bedroht habe.

7
Gegen das ihr am 27. März 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. April 2013 Berufung eingelegt. Sie meint nach wie vor, Opfer eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs geworden zu sein.

8
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

9
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. März 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 aufzuheben,

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2. den Beklagten zu verurteilen, ihr Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren.

11
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. März 2013 zurückzuweisen.

13
Er ist der Ansicht, dass Ansprüche nach dem OEG nicht bestehen.

14
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 000 Js 0000/10).

15
Dem Senat haben die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

16
II. Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Berufung konnte deshalb nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ergehen.

17
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des BVG zu.

18
Nach § 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Für den Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand (hier: Körperverletzung) gehörenden objektiven Merkmale. Es genügt natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss. Schuldhaft braucht der Angreifer nicht gehandelt zu haben. Insofern findet die strafrechtliche Altersgrenze von 14 Jahren für die Schuldfähigkeit keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig gilt in diesem Zusammenhang das Mindestalter von sieben Jahren für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: B 9/9 a VG 3/06 R; SozR 4-3800 § 1 Nr. 11). Zwar kann auch ein erst fünfjähriges Kind grundsätzlich Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sein. Das OEG kennt insoweit keine starre Altersgrenze. Es billigt Versorgung auch demjenigen zu, der durch den Angriff eines noch nicht 14jährigen und damit nach strafrechtlichen Maßstäben schuldunfähigen Kindes geschädigt wird, und versagt sie prinzipiell ebenso wenig dem Opfer eines noch nicht siebenjährigen Täters, der zivilrechtlich für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Das OEG begrenzt die staatliche Entschädigungspflicht wegen der Folgen kindlicher Gewalttaten insoweit altersunabhängig allein mit dem Merkmal „vorsätzlich“.

19
Nach Auffassung des Senats liegt aber kein vorsätzlicher tätlicher Angriff des Bruders der Klägerin auf diese vor. Es gilt dabei der strafrechtliche Vorsatzbegriff, wobei sich der Vorsatz nicht auf die gesundheitliche Schädigung zu erstrecken braucht; es reicht aus, dass der Täter die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände kannte und wollte (BSG, Urteil vom 24. September 1992, Az.: 9 a RVg 5/91; NJW 1993, Seite 880). Es genügt damit natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss. An diesen Maßstäben gemessen ist ein natürlicher Vorsatz in Bezug auf den tätlichen Angriff bei dem Bruder der Klägerin nicht erkennbar. Denn dass dieser seine Schwester mit dem Feuerzeug bedrohen oder womöglich sogar anzünden wollte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Beide Kinder haben übereinstimmend gegenüber ihrem Vater unmittelbar nach dem Unfall angegeben, dass sie Fangen gespielt haben, wobei J. zum Spaß seine Schwester mit einem Feuerzeug gejagt habe. Erst, als die Klägerin plötzlich die Laufrichtung geändert habe, sei der Bruder mit dem Feuerzeug an ihr Oberteil geraten, das sofort Feuer gefangen habe. Zu dieser Darstellung passt uneingeschränkt, dass die Mutter der Kinder erklärt hat, unmittelbar vor dem Unfall lautes Gelächter und Laufen gehört zu haben, ca. 30 Sekunden später sei die Klägerin sodann am Oberkörper brennend in den Flur gelaufen gekommen. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kinder mit dem Feuer gespielt haben. Dass es sich hierbei zweifelsfrei um ein gefährliches Spiel gehandelt hat, das nach Maßstäben Erwachsener unvernünftig und töricht ist, bedarf eigentlich keiner Betonung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Kinder Regeln Erwachsener – insbesondere beim Spielen – häufig nicht zur Grundlage ihres Handelns nehmen (können), und zwar auch dann nicht, wenn sie kurz zuvor noch auf diese Regeln hingewiesen worden sind. Mangels Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Gefahrenlagen ist es deshalb leider auch keine Besonderheit, dass Kinder dabei unbeabsichtigt Schäden herbeiführen. Aufgrund der feststehenden Sachlage anzunehmen, der fünfjährige Bruder der Klägerin habe diese anzünden wollen, erscheint lebensfremd. Übereinstimmend haben alle Beteiligten erklärt, die Kinder hätten gespielt und gelacht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bruder die Klägerin bedrohen oder anzünden wollte.

20
Darüber hinaus hat es sich auch nicht um ein rechtswidriges Verhalten i.S. des OEG gehandelt. Das BSG hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1985 (Az.: 9 a RVg 5/84; SozR 3800 § 1 Nr. 6) hervorgehoben, dass ein sozial angemessenes Verhalten kein rechtswidriges Verhalten i.S. des OEG ist. Denn es ist mit dem Zweck des OEG unvereinbar, Handeln, das in den besonderen Sozialbereich, in dem es sich ereignet, nicht ganz unüblich ist und gerade nicht auf eine gesundheitliche Schädigung abzielt und diese regelmäßig nicht zur Folge hat, als einen solchen Rechtsbruch anzusehen; für die Folgen gesundheitlicher Schädigungen, die durch ein derartiges Verhalten verursacht werden, will die staatliche Gemeinschaft nicht einstehen. Dementsprechend ist bei der Annahme einer sogenannten Sozialadäquanz des schädigenden Ereignisses keine Rechtswidrigkeit der Tat gegeben, denn der Angriff entspricht dann den allgemein in dem besonderen Sozialbereich üblichen und gebilligten Vorstellungen über erlaubtes Verhalten. Daran anknüpfend hat das BSG in seinen Urteilen vom 8. November 2007 (B 9/9 a VG 2/06 R, B 9/9 a VG 3/06 R; SozR 4-3800 § 1 Nr. 11) eine Rangelei oder eine Schubserei als unter Kindern im Vorschulalter übliche Verhaltensweise qualifiziert und die staatliche Entschädigungspflicht für daraus entstandene Verletzungsfolgen – mangels Rechtswidrigkeit – unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung verneint. Vorliegend haben alle Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sich der Brandunfall beim Spielen der Kinder zugetragen hat. Es ist allgemein bekannt, dass Feuer auf Kinder eine besondere Anziehungskraft ausübt; ebenso, dass Kinder die Gefahren von Feuer nicht zutreffend einschätzen können. Gerade aus diesem Grund nimmt das Thema „Prävention“ im Zusammenhang mit kindlichen Unfällen eine große Rolle beim Thema Brandverletzung ein (vgl. z.B. http://www.bzga.de/kindersicherheit; http://www.paulinchen.de) . Dass Kinder, wenn sie die Möglichkeit des Zugriffs darauf haben, mit Feuer spielen, ist leider nichts Ungewöhnliches und damit als sozial adäquat anzusehen. Dies auch dann, wenn die Kinder zuvor auf die Gefahren des Feuers von Erwachsenen hingewiesen worden sind. Denn dass ein fünfjähriges Kind die Gefahr von Feuer zutreffend einschätzen und damit das Ausmaß des Risikos des verbotenen – damit aber erst recht interessanten – Spiels mit dem Feuer erkennen kann, hält der Senat für ausgeschlossen. Es ist tragisch, dass es vorliegend dabei zu einem gesundheitlichen Schaden der Klägerin gekommen ist. Ein tätlicher Angriff i.S. eines gewaltsamen handgreiflichen Vorgehens gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht, ist hierin aber nicht zu erkennen.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

22
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

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